Satzung des Schulvereins
„Förder- und Freundeskreis des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Fürstenwalde“
§ 1 – Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen: „Förder- und Freundeskreis des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Fürstenwalde e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Fürstenwalde.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Fürstenwalde einzutragen.
4. Im Fall sich aus der Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebender Rechtstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.
5. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit am Geschwister-Scholl-Gymnasium.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 – Aufgaben
Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch
1. die Förderung und Unterstützung vielfältiger Veranstaltungen und kultureller Aktivitäten,
2. die Entwicklung und Pflege von Traditionen,
3. die materielle und finanzielle Unterstützung von Schulveranstaltungen und im Sonderfall einzelner Schüler,
4. die Schaffung einer engen Verbindung zwischen ehemaligen und heutigen Schülern und Lehrern.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglieder können einzelne natürliche und juristische Personen, Firmen und Körperschaften werden, die Zweck und Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen wollen, insbesondere
- Schüler, Lehrer und sonstige Angestellte sowie Eltern von Schülern des Geschwister-Scholl-
Gymnasiums Fürstenwalde,
- Ehemalige Schüler, Lehrer oder sonstige Angestellte sowie Eltern von ehemaligen Schülern
des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Fürstenwalde und seiner Vorgängeranstalten.
- Schüler, Lehrer und sonstige Angestellte sowie Eltern von Schülern des Geschwister-Scholl-
Gymnasiums Fürstenwalde,
- Ehemalige Schüler, Lehrer oder sonstige Angestellte sowie Eltern von ehemaligen Schülern
des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Fürstenwalde und seiner Vorgängeranstalten.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Förder- und Freundeskreises. Ein Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes,
z. B.
- schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,
- Beitragsrückstand,
- Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
- sonstige Gründe, die eine Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar erscheinen lassen,
kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder nötig. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören und kann an der Abstimmung teilnehmen.
z. B.
- schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,
- Beitragsrückstand,
- Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
- sonstige Gründe, die eine Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar erscheinen lassen,
kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder nötig. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören und kann an der Abstimmung teilnehmen.
§ 5 – Einkünfte, Ausgaben
1. Mittel des Vereins ergeben sich aus dem Beitrag der Mitglieder, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Spenden zur Förderung der Ziele des Vereins sind willkommen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 – Organe
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand (§ 7),
- Die Mitgliederversammlung (§ 8)
§ 7 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, ihrer/seinem Stellvertreter/in und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3. Alle Vorstandsmitglieder sind gegenüber Dritten zeichnungsberechtigt. Sie haben Einzelvertreterbefugnis. Lediglich bei finanziellen Transaktionen müssen zwei Unterschriften vorliegen.
§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgabe nicht anderen Organen übertragen hat.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderung
- Beschlussfassung über die Finanz-, Beitrags- und über andere Ordnungen
- Wahlen sowie Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Vorstand
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über andere satzungsmäßige Aufgaben und Anträge.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindesten 6 Wochen unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuladen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
6. Jedes ordentliche Mitglied besitzt ein einfaches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.
7. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder seiner/seinem Stellvertreter/in und von einer/einem von der Versammlung beauftragten Protokollführer/in unterzeichnet.
§ 9 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann aus einem wichtigen Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung festlegen.
2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
a) die Mitgliederversammlung dies beschließt oder
b) mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache an den Vorstand stellt.
3. Die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung mit folgender Abweichung: Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 2 Wochen verkürzt werden.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder von seiner/seinem Stellvertreter/in und von einer/einem von der Versammlung beauftragten Protokollführer/in unterzeichnet.
§ 10 – Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Die Versammlung wählt bei Auflösung 3 Liquidatoren.
4. Das bei Auflösung nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen fällt dem Landkreis als dem Schulträger zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschluss der Gründerversammlung am 9.2.1993 in Fürstenwalde.
gez. Dr. Breitenstein gez. G. Hermann
Vorsitzende Stellv. Vorsitzender
Vorsitzende Stellv. Vorsitzender



