Fragen und Antworten
Anmeldung am Scholl
Die Anmeldung erfolgt über das Staatliche Schulamt. Gleichzeitig sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen, damit wir mit dem Schulamt über Ihre Anmeldung in den Austausch treten können.
Wenn Ihr Kind keine AHR-Empfehlung hat, weil die Summe der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch höher als 7 ist, kann eine Anmeldung nicht erfolgen. Es gibt im Rahmen des Ü7-Verfahrens die Möglichkeit, am Probeunterricht teilzunehmen. Lassen Sie sich dazu in der Grundschule beraten. Bedenken Sie jedoch, dass es für Ihr Kind großen Stress bedeutet, an einem solchen Verfahren teilzunehmen.
Das Ministerium informiert jedes Jahr über das aktuelle Verfahren und an den Grundschulen werden Sie ebenfalls ausführlich von den dortigen Kolleg/innen informiert. Über das Scholl-Gymnasium und die Voraussetzungen informieren wir auf unseren Seiten, am Tag der offenen Tür sowie in der Woche davor auf zwei Veranstaltungen des Schulleiters. Beachten Sie zu den Terminen unsere Startseite.
Schulwechsel
Das ist prinzipiell bis zur Klassenstufe 9 möglich. Die Leistungen müssen jedoch weit überdurchschnittlich sein, d.h. in allen Fächern sehr gut.
Es findet in diesen Fällen ein Aufnahmegespräch mit dem Schulleiter statt.
Krankmeldung oder Beurlaubung
Wenn Ihr minderjähriges Kind erkrankt ist, dann melden Sie dies bis vor dem Beginn des Unterrichts im Sekretariat telefonisch: 03361 6036. Im Laufe des Tages informieren Sie die Klassenleitung bzw. den/die Tutor/in.
Innerhalb von drei Tagen nach Krankheitsbeginn ist eine schriftliche Entschuldigung per E-Mail an die Klassenlehrkraft zu senden. Bei Minderjährigen versendet eine erziehungsberechtigte Person die Entschuldigung. Nach Genesung ist am ersten Schultag eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen.
Bitte beachten Sie: Verspätet vorgelegte Entschuldigungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt und führen zu unentschuldigen Fehlzeiten auf dem Zeugnis.
Schriftliche Arbeiten und Tests sowie jede Form von Prüfung müssen durch eine ärztliche Bescheinigung entschuldigt werden – dies gilt auch für Nachschreibetermine.
Eine solche Teilnahme kann nur aus besonderen Gründen erfolgen. Es ist spätestens 14 Tage vorher ein schriftlicher Antrag mit einem Nachweis der Veranstaltung einzureichen. Die Gründe für eine solche Beurlaubung finden Sie in der VV Schulbetrieb Abschnitt I, Nr. 8 ff. Für die Entscheidung über eine Befreiung sind die schulischen Leistungen bzw. die Leistungsbereitschaft wichtige Kriterien.
Urlaubsreisen sind kein Grund für eine Freistellung . In besonders begründeten Einzelfällen kann dies ausnahmsweise und einmalig genehmigt werden, z.B. dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht in der Ferienzeit ermöglichen kann. Bitte beachten Sie, dass über jede Freistellung dieser Art Nachweise erbracht werden müssen.